Allgemeine Montage- und Lieferungsbedingungen
für Deutschland
Montagebedingungen geltend ab 01.03.2014
1. Vorbereitung für die Montage
1.1 Die fachgerechte Montage unserer Wasserkonditionierungsanlagen ist eine wichtige Voraussetzung für die Betriebssicherheit. Sie bedarf einer sorgfältigen Vorbereitung, für die die Unterstützung des Bestellers durch Erfüllung der nachstehend beschriebenen bauseitigen Voraussetzungen unerlässlich ist.1.2 Soweit es nach unserer Beurteilung für die Montage der von uns zu liefernden Lösungen erforderlich ist, erstellen wir Zeichnungsunterlagen für bauseitige Montagevorbereitungen, insbesondere für mechanische Einbauten, Elektro- sowie Wasser- und Druckluftinstallationen. Der Besteller hat uns rechtzeitig alle notwendigen Unterlagen und technischen Daten einschließlich der geplanten Betriebsbedingungen, vollständig und auf ihre Richtigkeit geprüft, mitzuteilen. Ferner hat uns der Besteller rechtzeitig über Störquellen, z.B. Magnete oder Hochfrequenzerzeuger, zu unterrichten, die von außen auf die Räume einwirken, in denen unsere Erzeugnisse später betrieben werden.1.3 Aufträge für die Ausführung und Überwachung bauseitiger Montagevorbereitungen sind vom Besteller unmittelbar an fachlich kompetente Unternehmen zu vergeben. Der Besteller sorgt für rechtzeitige, allen einschlägigen rechtlichen Bestimmung (z.B. Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung) und allen einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. VDE-Vorschriften, DVGW und/oder DIN- Normen) entsprechende Ausführung und Überwachung bauseitiger Montagevorbereitungen.Die Ausführung und Überwachung bauseitiger Montagevorbereitungen sowie die spätere Einhaltung der zugrunde gelegten Betriebs-bedingungen gehören nicht zu unseren Aufgaben. Die Überprüfung der Statik des einzurichtenden Gebäudes ist Sache des Bestellers.1.4 Unsere Erzeugnisse werden in der Regel mit Lastkraftwagen angeliefert. Der Besteller sorgt für benutzbare Transportwege. Die Transportwege innerhalb des Gebäudes (Flure, Treppen, vorzugsweise Aufzüge, Türen) müssen einen ungehinderten Transport bis zum Auf-stellungsplatz ermöglichen.1.5 Bei Beginn unserer Montageleistungen müssen die von uns einzurichtenden Räume entsprechend unseren Angaben ausgebaut sein; sie müssen staubfrei und sicher verschließbar sein. Voraussetzung für die Durchführung unserer Montageleistungen ist das Vorhandensein der in unseren Zeichnungsunterlagen geforderten betriebs-bereiten Licht-, Kraft-, Wasser-, Gas- und Druckluft-anschlüsse, ggf. der geforderten Wasseraufbereitungsanlagen und des Wasserfilters, sowie Heizung während der Heizperiode. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass von Beginn bis Ende unserer Montage in den von uns einzurichtenden Räumen keine anderen Arbeiten ausgeführt werden.1.6 Der Besteller haftet für alle Schäden – einschließlich Schäden an den von uns zu liefernden Erzeugnissen –, die durch Nichteinhalten der vorstehenden, ihn betreffenden Verpflichtungen entstehen. Auch Wartezeiten und Mehrarbeiten sind vom Besteller zu tragen.
2. Umfang der Montageleistungen
2.1 Unsere Montageleistungen umfassen die Aufstellung, die Justierung, die erstmalige Inbetriebsetzung sowie die Einweisung, wobei der Anschluss der Geräte an die Versorgungsmedien (Wasser, Druckluft, Elektro) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durch einen autorisierten Fachbetrieb durch- geführt werden muss. Ziffer 1.3 gilt entsprechend.
2.2 Das Verlegen von Netzzuleitungen sowie nicht Erzeugnis spezifischen Verkabelungen und Kabeln zur Übermittlung von digitalen Informationen, das Einziehen von Rohkabeln in vorhandene Leerrohre, das Setzen von Sicherungskästen, Schaltern (z.B. Haupt-, FI-, Notausschalter), Leuchttransparenten, Transformatoren mit getrennten Wicklungen und Isolationswächtern, das Einbringen von Kabelkanälen, Installationsfußböden und Rohren entsprechend den von uns erstellten Plänen gehört zu den bauseitigen Montagevorbereitungen; gleiches gilt für die Erstellung und Befestigung von Sonderkonstruktionen zur Gerätebefestigung an Decken, Zwischendecken, Fußböden und Wänden sowie die Einbringung von Schwerlastdübeln. Es sind auch immer die örtlichen Bestimmungen zu beachten. Diese einzuhalten ist Sache des Bestellers.
3.1 Unsere Preise beruhen auf der Voraussetzung, dass die Montageleistungen ohne Unterbrechung und während der bei uns üblichen Arbeitszeit durchgeführt werden können. Werden auf Wunsch des Bestellers Montageleistungen außerhalb der bei uns üblichen Arbeitszeit durchgeführt, so berechnen wir hierfür zusätzlich die bei uns üblichen Zuschläge.
3.2 Sofern wir auf Wunsch des Bestellers Strahlenschutz-berechnungen oder Sonder-arbeiten an der Montagestelle durch-führen, berechnen wir dieses gesondert, entsprechend unserer jeweils gültigen Verrechnungssätze.
4. Übergabe
4.1 Nach Aufstellung, Anschluss und Inbetriebsetzung übergeben wir die montierten Erzeugnisse dem Besteller. Nach Übergabe erfolgt durch unser Fachpersonal eine einmalige Einweisung des Bestellers oder der von ihm benannten Personen in die sachgerechte Handhabung der Erzeugnisse. Die Übergabe erfolgt sofort und wird in einem von dem Besteller und von uns zu unterzeichnenden Übergabeprotokoll festgehalten.
Unterlässt der Besteller die Unterzeichnung aus von ihm zu vertretenden Gründen, so gelten die Montageleistungen mit der Installation als von uns erbracht. Für Mängel, die auf eine Inbetriebnahme der Geräte vor Übergabe und ordnungsgemäßer Einweisung durch uns zurückzuführen ist, übernehmen wir keine Haftung. Kann die Installation nicht direkt mit der Inbetriebnahme durch unser Personal abgeschlossen werden, so hat der Besteller uns zu beauftragen eine gesonderte Wartung vor der Inbetriebnahme durchzuführen. Diese ist gesondert zu vergüten.
4.2 Soweit der Betrieb der von uns zu liefernden und zu montierenden Erzeugnisse oder der Umgang mit diesen aufgrund rechtlicher Bestimmung – z.B. Strahlenschutzverordnung, Röntgenverordnung – anzeige- oder genehmigungspflichtig ist, hat der Besteller dafür zu sorgen, dass der Betreiber die Anzeigepflicht so rechtzeitig erfüllt, bzw. die Genehmigung so rechtzeitig einholt, dass wir die Erzeugnisse ohne Verzögerung montieren und an den Besteller übergeben können.
4.3 Wird der maßgebliche Übergabetermin aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, so geht die Gefahr mit Beginn dieses Termins auf den Besteller über und der Besteller trägt alle uns durch die Nichteinhaltung des Übergabetermins entstehenden Nachteile.
5. Sonstiges
Soweit die vorstehenden Montagebedingungen keine Regelungen treffen, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Lieferbedingungen entsprechend.
Allgemeine Lieferbedingungen für Deutschland, gültig ab 01.03.2014
1. Geltungsbereich
Diese Lieferbedingungen gelten für alle von uns vertriebenen Erzeugnisse. Sollen Erzeugnisse mit einem Gebäude oder dessen leitungsgebundenen Einrichtungen fest verbunden werden, gelten ergänzend unsere allgemeinen Montagebedingungen.
2. Vertragsabschluss
Der Besteller ist an seinen Auftrag gebunden. Der Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung- oder erfüllung zustande.
3. Preise
3.1 Die angegebenen Preise sind freibleibend und verstehen sich in € netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mit Erscheinen eines neuen Kataloges / einer neuen CD-ROM werden alle früheren Kataloge / CD-ROM oder Preislisten ungültig.3.2 Alle Preise verstehen sich inklusive der Verpackungskosten.3.3 Über Preisänderungen während der Katalog-/CD-ROM-Laufzeit werden wir spätestens auf der Rechnung informieren. Sollte der Besteller die Ware zu dem neuen Preis nicht behalten wollen, wird die originalverpackte, nicht beschriftete und nicht beklebte, und nicht gebrauchte Ware innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung und schriftlicher Absprache von uns zurückgenommen.
4. Versand, Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Versandart bleibt uns überlassen. Mit Übergabe der Ware an die Spedition geht die Gefahr auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers und gegen Erstattung der Mehrkosten führen wir auch besondere Versandarten (z.B. Eil- oder Teillieferungen) durch.
5. Zahlungen
5.1 Unsere Rechnungen sind sofort fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Zahlung gilt mit Eingang auf einem unserer Konten als erfolgt.5.2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig sind.5.3. Kommt der Besteller mit der Erfüllung einer ihm obliegenden Verpflichtung (z.B. rechtzeitige Erfüllung der bauseitigen Voraussetzungen, Abnahme der Lieferung) in Verzug, so wird der zu diesem Zeitpunkt noch fällige Kaufpreis spätestens 30 Tage nach unserer Meldung zur Zahlung fällig.5.4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug sind wir berechtigt Verzugszinsen und ggf. den Ersatz eines weiteren Verzugsschadens zu verlangen.
6. Leasing und Finanzierung
Sofern bei uns erworbene Erzeugnisse finanziert / geleast werden sollen, muss der Bestelleintritt der Finanzierungsgesellschaft vor Lieferung bzw. Leistung nachgewiesen werden.
7. Rückgaberecht
Für Verbrauchsmaterialien hat der Besteller innerhalb von 14 Tagen für von uns gelieferte Waren ein Rückgaberecht. Voraussetzung hierfür ist, dass er die Ware originalverpackt, nicht beschriftet und nicht beklebt, unter Angabe des Grundes der Rückgabe und Beifügen einer Kopie des Lieferscheines zurückschickt. Bei Fehlen der Lieferscheinkopie werden Bearbeitungsgebühren berechnet. Pharmazeutische Präparate sind laut AMG vom Umtausch und Rückgaberecht ausgeschlossen.
8. Aufstellung, Anschluss, Inbetriebsetzung
Die Erzeugnisse werden durch unser Fachpersonal oder durch ein von uns autorisiertes Handwerksunternehmen aufgestellt, angeschlossen und in Betrieb gesetzt. Diese Leistungen sowie eventuell gesetzlich erforderliche Abnahmeprüfungen werden gesondert berechnet. Etwa notwendige Bau- und Installationsarbeiten (insbesondere Verlegung der erforderlichen Leitungen für Wasserzu- und Abfluß, Luft, Elektrizität und Gas) gehören nicht zu unseren Leistungen. Nach Übergabe erfolgt durch unser Personal eine Einweisung des Bestellers oder der von ihm benannten Personen in die sachgerechte Handhabung der Erzeugnisse.
9. Gewährleistung
9.1 Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, leisten wir für die von uns gelieferten fabrikneuen Erzeugnisse in der Weise Gewähr, dass wir die Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, innerhalb der bei uns üblichen Arbeitszeit nach unserer Wahl unentgeltlich Instandsetzen oder durch einwandfreie Erzeugnisse ersetzen. Die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Gewährleistung (Gewährleistungsfrist) beträgt vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet 1 Jahr.9.2 Hardware und EDV-Systeme: Defekte Hardware ist frei Haus an das zuständige Depot oder uns zu schicken. Bei Vor-Ort-Service sind die zusätzlichen Kosten (z.B. Anfahrt / Arbeitszeit) vom Besteller zu tragen.9.3 Der Besteller in verpflichtet, uns festgestellte Material-, Liefer- oder Herstellungsfehler sowie Transportschäden unverzüglich nach Lieferempfang anzuzeigen.9.4 Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl verlangen, dass der Preis herabgesetzt oder der Vertrag rückgängig gemacht wird.9.5 Weitergehende Gewährleistungen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für den Fall schuldhafter Pflichtverletzungen, die zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen oder für Schäden aufgrund grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
10. Schadensersatz, Rücktritt
10.1 Bei von uns verschuldeter Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist kann der Besteller, wenn und soweit er durch die Nichteinhaltung der Lieferfrist einen Schaden erlitten hat eine Verzugsschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von O,5 v.H. bis zur Höhe von im Ganzen 5 v.H. des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung verlangen, der wegen der Verspätung nicht genutzt werden kann. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben unberührt.10.2. Bei von uns verschuldeter Unmöglichkeit ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf 5 v.H. des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen Unmöglichkeit der Lieferung nicht genutzt werden kann.10.3. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes sowie der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.10.4. Verweigert der Besteller ungerechtfertigt die Vertragserfüllung, sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, pauschalierten Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 30 v.H. des Auftragswertes zu verlangen, sofern der Besteller keinen wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schaden nachweist.autorisierten Betreiber hieran das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die Erzeugnisse bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Vorher ist Verpfändung, Sicherungsübereignung und Weiterveräußerung untersagt. Etwaige Kosten, die uns durch die Geltendmachung und Durchsetzung unserer Rechte entstehen, trägt der Besteller.11.2 Beim Ausbleiben der vereinbarten Zahlungen sind wir berechtigt ohne vorherige Fristsetzung die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
12. Datenschutz
12.1 Die Daten des Bestellers werden für die Abwicklung der Geschäftsbeziehungen gespeichert und verwendet. Der Besteller willigt ein, dass seine Daten an andere Gesellschaften des Konzerns übermittelt werden dürfen.
12.2 Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
13. Salvatorische Klausel
13.1 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen hiervon nicht berührt.
14. Sonstiges
14.1 Leistungs- und Erfüllungsort in Quirnheim.14.2 Gerichtsstand ist Quirnheim.